Neding-Felsen (Felsentor)

Blick vom Jungwald

Katharinenkapelle

Schuhmacherdenkmal

Altwiesen und Burghalder

Queich-Quelle

Blick vom Hühnerstein

Neding-Felsen (Felsentor)

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Die Katharinenkapelle

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Altwiesen und Burghalder

Die Queich-Quelle

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Pfälzerwald-Verein Ortsgruppe Hauenstein 1913 e.V.


 

 

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Satzung

 

Satzung für Ortsgruppen des Pfälzerwald-Vereins e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Name des Vereins ist Pfälzerwald-Verein, Ortsgruppe Hauenstein e. V.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein hat seinen Sitz in Hauenstein.
Der Verein ist als Ortsgruppe Mitglied des Pfälzerwald-Verein e. V.,
mit Sitz in Neustadt an der Weinstraße.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pirmasens unter
Registernummer VR 477 eingetragen.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege:
des Wanderns in allen seinen Formen
des Natur- und Umweltschutzes sowie der Landschaftspflege
im Sinne der entsprechenden Bundes- und Landesgesetze.
der pfälzischen Heimat- und Volkskunde, der Jugendarbeit
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Anlage und Erhaltung der Markierungen von Wanderwegen,
Wanderheimen und Schutzhütten Mitarbeit bei der Herausgabe
von Wanderkarten, Wanderführern und der Vereinszeitschrift.
Verbreitung von Kenntnissen über das Betreuungsgebiet des Pfälzerwald-Vereins.
Wanderungen und Fahrten unter fachkundiger Führung.
Durchführung eigener und Unterstützung von Maßnahmen Dritter
im Natur-, Landschafts- und Umweltschutz.
Erhaltung lebendigen bodenständigen Brauchtums sowie
Schutz von Natur- und Kulturdenkmälern.
Jugendarbeit und Veranstaltungen für junge Familien mit Kindern.
Lehrgänge und Veranstaltungen, die dem Vereinszweck und der Erhaltung,
Pflege und Entwicklung der heimatlichen Mittelgebirgs- und
Waldlandschaften in ihrer Natur und Geschichte geprägten
charakteristischen Gestalt dienen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige
hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Verein ein schriftliches
Aufnahmegesuch zu richten.
Über die Annahme des Aufnahmegesuchs entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
Mit Beschlussfassung wird der gewünschte Beginn der Mitgliedschaft bestätigt
und wird der Mitgliedsbeitrag fällig.
Eine Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist dem Antragsteller schriftlich unter
Angabe der Gründe mitzuteilen.
Gegen die Ablehnung ist innerhalb von vier Wochen der Einspruch beim
Geschäftsführenden Vorstand des Pfälzerwald-Vereins e. V. zulässig,
der darüber entscheidet.

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§ 4 Mitgliederarten und Beitragsregelung

Die Ortsgruppe unterscheidet ihre Mitglieder in:

A-Mitglieder
Mitglieder, die den von der Mitgliederversammlung des
Pfälzerwald-Vereins e. V. festgesetzten vollen Vereinsbeitrag
und dazu einen Ortsgruppen-Zuschlag bezahlen. Sie besitzen
Recht auf Ehrung und alle Vereinsrechte.
Verwitwete B-Mitglieder können durch Erklärung nach dem
Tode des Ehegatten dessen Mitgliedschaft fortsetzen.

B-Mitglieder
Mitglieder einer Familie; wer als Ehegatte oder in eheähnlicher
Beziehung mit einem A-Mitglied lebend, der Ortsgruppe nicht
als A-Mitglied, sondern als Familienmitglied beitritt; wer nach
seiner Verheiratung mit einem A-Mitglied seine bisherige
Mitgliedschaft als Familienmitgliedschaft weiterführen will.
Die bisherige Mitgliedschaft wird angerechnet.
Die Mitgliedschaft in der Familie erlischt mit dem Ende der Ehe/Beziehung.
Die Mitgliedschaft in der Familie ist nur innerhalb derselben Ortsgruppe möglich.
Familienmitglieder zahlen einen von Ortsgruppe festzusetzenden Ortszuschlag,
jedoch keinen Vereinsbeitrag. Sie besitzen Recht auf Ehrung und alle
Vereinsrechte; sie bekommen keine Vereinszeitschrift zugestellt.

Kinder bis 14 Jahre von A- oder B-Mitglieder gelten ebenfalls als Mitglieder
einer Familie, haben jedoch kein Stimmrecht. B-Mitglieder können in Ämter
des Pfälzerwald-Vereins e. V. und der Ortsgruppe gewählt werden.

C-Mitglieder
Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (bzw. bis zum vollendeten
27. Lebensjahr bei Ausbildung) sind Mitglieder und zahlen den von der
Jugendwarttagung festgesetzten Beitrag und dazu einen von der Ortsgruppe
festzusetzenden Ortsgruppenzuschlag für Jugendliche.
Sie besitzen unter 18 Jahren kein Stimmrecht, jedoch Recht auf Ehrung.

Zweitmitglieder
sind natürliche Personen, die bereits in einer anderen Ortsgruppe A-, B-
oder C-Mitglied sind.
Sie können einer oder mehreren weiteren Ortsgruppen gegen Zahlung
des jeweiligen Ortsgruppen-Zuschlages beitreten und erwerben damit
Stimmrecht und Recht auf Ehrung auf Ortsgruppenebene.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beim Verein endet durch:
Austritt
Ausschluss (wegen vereinsschädigendem Verhalten, Beitragsrückstand o. ä.)
Tod
Jedes Mitglied kann mit Frist von vier Wochen seine Mitgliedschaft
schriftlich beim Vorstand der Ortsgruppe zum Jahresende kündigen.
Ein Mitglied kann vom Vorstand aus wichtigem Grund durch
Zweidrittelmehrheitsbeschluss ausgeschlossen werden.
Das Mitglied ist vorher zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied hat
Einspruchsrecht bei der nächsten Mitgliederversammlung der Ortsgruppe.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Einspruch.
Das ausgeschlossene Mitglied kann einen weiteren Widerspruch einlegen;
dieser muss innerhalb von zwei Wochen nach Ablehnung des Einspruches durch
die Mitgliederversammlung der Ortsgruppe beim Vorstand des
Pfälzerwald-Vereins e. V. eingehen, der darüber entscheidet.
Wird der Widerspruch abgelehnt, ist kein weiteres Rechtsmittel
innerhalb des Vereins möglich.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter mindestens 14 Tage vorher öffentlich anzukündigen
durch Anschlag im Aushängekasten des Vereins oder Veröffentlichung
in der Tageszeitung unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Sie sollte jährlich vor der jährlich vor der Mitgliederversammlung
des Pfälzerwald-Vereins e. V. erfolgen.
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung
muss mindestens umfassen:
Jahresbericht, Rechnungslegung, Entlastung
Wünsche und Anträge
Alle drei Jahre Neuwahlen des Vorstandes und von
zwei Rechnungsprüfern sowie gegebenenfalls
Festsetzung der Ortsgruppen-Zuschläge
Haushaltsplan.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen
Verhinderung von dessen Stellvertreter geleitet.
Sie besteht aus allen Mitgliedern, die je eine Stimme haben,
soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl
der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom
Vorstand einberufen werden; sie muss stattfinden,
wenn dies ein Viertel aller Mitglieder beantragt.

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§ 8 Jugendgruppe

Die Ortsgruppe sollte die Bildung einer Jugendgruppe anstreben.
Diese bildet eine eigene Gruppe innerhalb der Ortsgruppe.
Das Nähere regelt die Satzung der Deutschen Wanderjugend im Pfälzerwald-Verein e. V.

 

§ 9 Vorstand

Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem
Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, die beide den Verein gerichtlich
und außergerichtlich jeder für sich alleine vertreten können.
Ferner gehören der Rechner, der Wanderwart, der Schriftführer zum Vorstand.
Die Alleinvertretung des Stellvertretenden Vorsitzenden wird im Innenverhältnis
nur wirksam, wenn der Vorsitzenden verhindert ist.
Die Einsetzung eines Jugendwartes und weitere Fachwarte nach dem Vorbild des
Pfälzerwald-Vereins e. V. sollte angestrebt werden.
Diese gehören dann ebenfalls dem Vorstand an.
Der Vorstand wird, mit Ausnahme des Jugendwartes, durch die
Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter laden mindestens zweimal
jährlich zur Vorstandssitzung ein. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.
Sie sind dazu verpflichtet, wenn es die Mehrheit der Mitglieder des
Vorstandes von ihnen verlangt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Fachwartes aus dem Vorstand kann
der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vertretung bis zur
nächsten ordentlichen Tagung der Mitgliederversammlung wählen.
Der Vorstand bestimmt die Richtlinien für die Vereinsarbeit gemäß der Satzung.
Er kann zu seiner Unterstützung Fachausschüsse, auch mit Nichtvorstandsmitgliedern,
berufen. Die Beschlüsse solcher Fachausschüsse gehen als Antrag an den Vorstand,
der darüber endgültig entscheidet.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist.

Die Ortsgruppe ist verpflichtet:
Zur Unterhaltung eines regelmäßigen Wanderbetriebes.
Sie hat hierzu jedes Jahr mindestens 12 Monatswanderungen zu veranstalten.

Die Veranstaltungen des Vorstandes des Pfälzerwald-Vereins e. V. in den
Wanderplan der Ortsgruppe aufzunehmen und den Besuch derselben zu fördern.
Bis zum 1. April alle Beitragsverbindlichkeiten gegenüber dem
Pfälzerwald-Verein e. V. zu erfüllen.
An den Bezirksversammlungen teilzunehmen.

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§ 10 Ehrungen

Es gilt die Ehrenordnung des Pfälzerwald-Vereins e. V.

 

§ 11 Abstimmungen und Niederschriften

Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen
und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der
Stimmenmehrheit nicht mit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Auf Verlangen eines Stimmberechtigten muss über einen Antrag geheim
abgestimmt/gewählt werden. Bei geheimer Abstimmung gilt bei
Stimmengleichheit der Antrag als abgelehnt.
Über die Mitgliederversammlungen, die Sitzungen des Vorstandes und
der Fachausschüsse sind Niederschriften anzufertigen und jeweils vom
Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 12 Satzungsänderung

Vorschläge zu Änderungen und Ergänzungen der Satzung müssen
allen Mitgliedern der Ortsgruppe im Rahmen der Einberufung zur
Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Dann kann eine
Satzungsänderung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
stimmberechtigenden Mitglieder beschlossen werden. Änderungen und
Ergänzungen sollten nur im Einvernehmen mit dem Vorstand des
Pfälzerwald-Vereins e. V. durchgeführt werden.
Bei mangelndem Einvernehmen der Satzung der Ortsgruppe mit den
eingegangenen satzungsmäßigen Verpflichtungen gegenüber dem
Pfälzerwald-Verein e. V. kann der Vorstand des Pfälzerwald-Vereins e. V.
(siehe § 7 der Satzung des Pfälzerwald-Vereins e. V.) die Ortsgruppe ausschließen.

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§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch eine Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Der Vorstand des Pfälzerwald-Vereins e. V. muss
hiervon benachrichtigt werden. Die Mitgliederversammlung muss den
Mitgliedern einen Monat vorher bekannt gegeben werden. Dreiviertel
der abgegebenen Stimmen müssen den Antrag bei der Mitgliederversammlung
bejahen. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten
Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vermögens dürfen, unter Mitwirkung des Vorstandes des
Pfälzerwaldwald-Vereins e. V., erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 14 Schiedsgericht

Bei Streitigkeiten innerhalb der Ortsgruppe kann das
Schiedsgericht des Pfälzerwald-Vereins e. V. angerufen werden.
Jede Partei hat dabei das Recht auf Anhörung.

 

§ 15 Inkrafttreten

Die am 27.01.1995 von der Ortsgruppe Hauenstein e. V. des
Pfälzerwald-Vereins e. V. beschlossene Satzung tritt am
28. Januar 1995 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20. März 1982 außer Kraft.

 

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