Neding-Felsen (Felsentor)

Blick vom Jungwald

Katharinenkapelle

Schuhmacherdenkmal

Altwiesen und Burghalder

Queich-Quelle

Blick vom Hühnerstein

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Die Katharinenkapelle

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Die Queich-Quelle

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Pfälzerwald-Verein Ortsgruppe Hauenstein 1913 e.V.


 

 

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    Satzung

     

    Satzung für Ortsgruppen des Pfälzerwald-Vereins e. V.

    § 1 Name und Sitz des Vereins

    Der Name des Vereins ist Pfälzerwald-Verein, Ortsgruppe Hauenstein e. V.
    Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
    Der Verein hat seinen Sitz in Hauenstein.
    Der Verein ist als Ortsgruppe Mitglied des Pfälzerwald-Verein e. V.,
    mit Sitz in Neustadt an der Weinstraße.
    Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
    Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pirmasens unter
    Registernummer VR 477 eingetragen.

     

    § 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
    Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege:
    des Wanderns in allen seinen Formen
    des Natur- und Umweltschutzes sowie der Landschaftspflege
    im Sinne der entsprechenden Bundes- und Landesgesetze.
    der pfälzischen Heimat- und Volkskunde, der Jugendarbeit
    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    Anlage und Erhaltung der Markierungen von Wanderwegen,
    Wanderheimen und Schutzhütten Mitarbeit bei der Herausgabe
    von Wanderkarten, Wanderführern und der Vereinszeitschrift.
    Verbreitung von Kenntnissen über das Betreuungsgebiet des Pfälzerwald-Vereins.
    Wanderungen und Fahrten unter fachkundiger Führung.
    Durchführung eigener und Unterstützung von Maßnahmen Dritter
    im Natur-, Landschafts- und Umweltschutz.
    Erhaltung lebendigen bodenständigen Brauchtums sowie
    Schutz von Natur- und Kulturdenkmälern.
    Jugendarbeit und Veranstaltungen für junge Familien mit Kindern.
    Lehrgänge und Veranstaltungen, die dem Vereinszweck und der Erhaltung,
    Pflege und Entwicklung der heimatlichen Mittelgebirgs- und
    Waldlandschaften in ihrer Natur und Geschichte geprägten
    charakteristischen Gestalt dienen.
    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
    Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke
    verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus
    Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
    die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige
    hohe Vergütung begünstigt werden.

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    § 3 Erwerb der Mitgliedschaft

    Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
    Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Verein ein schriftliches
    Aufnahmegesuch zu richten.
    Über die Annahme des Aufnahmegesuchs entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
    Mit Beschlussfassung wird der gewünschte Beginn der Mitgliedschaft bestätigt
    und wird der Mitgliedsbeitrag fällig.
    Eine Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist dem Antragsteller schriftlich unter
    Angabe der Gründe mitzuteilen.
    Gegen die Ablehnung ist innerhalb von vier Wochen der Einspruch beim
    Geschäftsführenden Vorstand des Pfälzerwald-Vereins e. V. zulässig,
    der darüber entscheidet.

     

    § 4 Mitgliederarten und Beitragsregelung

    Die Ortsgruppe unterscheidet ihre Mitglieder in:

    A-Mitglieder
    Mitglieder, die den von der Mitgliederversammlung des
    Pfälzerwald-Vereins e. V. festgesetzten vollen Vereinsbeitrag
    und dazu einen Ortsgruppen-Zuschlag bezahlen. Sie besitzen
    Recht auf Ehrung und alle Vereinsrechte.
    Verwitwete B-Mitglieder können durch Erklärung nach dem
    Tode des Ehegatten dessen Mitgliedschaft fortsetzen.

    B-Mitglieder
    Mitglieder einer Familie; wer als Ehegatte oder in eheähnlicher
    Beziehung mit einem A-Mitglied lebend, der Ortsgruppe nicht
    als A-Mitglied, sondern als Familienmitglied beitritt; wer nach
    seiner Verheiratung mit einem A-Mitglied seine bisherige
    Mitgliedschaft als Familienmitgliedschaft weiterführen will.
    Die bisherige Mitgliedschaft wird angerechnet.
    Die Mitgliedschaft in der Familie erlischt mit dem Ende der Ehe/Beziehung.
    Die Mitgliedschaft in der Familie ist nur innerhalb derselben Ortsgruppe möglich.
    Familienmitglieder zahlen einen von Ortsgruppe festzusetzenden Ortszuschlag,
    jedoch keinen Vereinsbeitrag. Sie besitzen Recht auf Ehrung und alle
    Vereinsrechte; sie bekommen keine Vereinszeitschrift zugestellt.

    Kinder bis 14 Jahre von A- oder B-Mitglieder gelten ebenfalls als Mitglieder
    einer Familie, haben jedoch kein Stimmrecht. B-Mitglieder können in Ämter
    des Pfälzerwald-Vereins e. V. und der Ortsgruppe gewählt werden.

    C-Mitglieder
    Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (bzw. bis zum vollendeten
    27. Lebensjahr bei Ausbildung) sind Mitglieder und zahlen den von der
    Jugendwarttagung festgesetzten Beitrag und dazu einen von der Ortsgruppe
    festzusetzenden Ortsgruppenzuschlag für Jugendliche.
    Sie besitzen unter 18 Jahren kein Stimmrecht, jedoch Recht auf Ehrung.

    Zweitmitglieder
    sind natürliche Personen, die bereits in einer anderen Ortsgruppe A-, B-
    oder C-Mitglied sind.
    Sie können einer oder mehreren weiteren Ortsgruppen gegen Zahlung
    des jeweiligen Ortsgruppen-Zuschlages beitreten und erwerben damit
    Stimmrecht und Recht auf Ehrung auf Ortsgruppenebene.

     

    § 5 Beendigung der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft beim Verein endet durch:
    Austritt
    Ausschluss (wegen vereinsschädigendem Verhalten, Beitragsrückstand o. ä.)
    Tod
    Jedes Mitglied kann mit Frist von vier Wochen seine Mitgliedschaft
    schriftlich beim Vorstand der Ortsgruppe zum Jahresende kündigen.
    Ein Mitglied kann vom Vorstand aus wichtigem Grund durch
    Zweidrittelmehrheitsbeschluss ausgeschlossen werden.
    Das Mitglied ist vorher zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied hat
    Einspruchsrecht bei der nächsten Mitgliederversammlung der Ortsgruppe.
    Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Einspruch.
    Das ausgeschlossene Mitglied kann einen weiteren Widerspruch einlegen;
    dieser muss innerhalb von zwei Wochen nach Ablehnung des Einspruches durch
    die Mitgliederversammlung der Ortsgruppe beim Vorstand des
    Pfälzerwald-Vereins e. V. eingehen, der darüber entscheidet.
    Wird der Widerspruch abgelehnt, ist kein weiteres Rechtsmittel
    innerhalb des Vereins möglich.

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    § 6 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind:
    Die Mitgliederversammlung
    Der Vorstand

     

    § 7 Mitgliederversammlung

    Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder seinem
    Stellvertreter mindestens 14 Tage vorher öffentlich anzukündigen
    durch Anschlag im Aushängekasten des Vereins oder Veröffentlichung
    in der Tageszeitung unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
    Sie sollte jährlich vor der jährlich vor der Mitgliederversammlung
    des Pfälzerwald-Vereins e. V. erfolgen.
    Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung
    muss mindestens umfassen:
    Jahresbericht, Rechnungslegung, Entlastung
    Wünsche und Anträge
    Alle drei Jahre Neuwahlen des Vorstandes und von
    zwei Rechnungsprüfern sowie gegebenenfalls
    Festsetzung der Ortsgruppen-Zuschläge
    Haushaltsplan.
    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen
    Verhinderung von dessen Stellvertreter geleitet.
    Sie besteht aus allen Mitgliedern, die je eine Stimme haben,
    soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
    Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
    Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl
    der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom
    Vorstand einberufen werden; sie muss stattfinden,
    wenn dies ein Viertel aller Mitglieder beantragt.

     

    § 8 Jugendgruppe

    Die Ortsgruppe sollte die Bildung einer Jugendgruppe anstreben.
    Diese bildet eine eigene Gruppe innerhalb der Ortsgruppe.
    Das Nähere regelt die Satzung der Deutschen Wanderjugend im Pfälzerwald-Verein e. V.

     

    § 9 Vorstand

    Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem
    Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, die beide den Verein gerichtlich
    und außergerichtlich jeder für sich alleine vertreten können.
    Ferner gehören der Rechner, der Wanderwart, der Schriftführer zum Vorstand.
    Die Alleinvertretung des Stellvertretenden Vorsitzenden wird im Innenverhältnis
    nur wirksam, wenn der Vorsitzenden verhindert ist.
    Die Einsetzung eines Jugendwartes und weitere Fachwarte nach dem Vorbild des
    Pfälzerwald-Vereins e. V. sollte angestrebt werden.
    Diese gehören dann ebenfalls dem Vorstand an.
    Der Vorstand wird, mit Ausnahme des Jugendwartes, durch die
    Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
    Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.
    Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter laden mindestens zweimal
    jährlich zur Vorstandssitzung ein. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.
    Sie sind dazu verpflichtet, wenn es die Mehrheit der Mitglieder des
    Vorstandes von ihnen verlangt.
    Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Fachwartes aus dem Vorstand kann
    der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vertretung bis zur
    nächsten ordentlichen Tagung der Mitgliederversammlung wählen.
    Der Vorstand bestimmt die Richtlinien für die Vereinsarbeit gemäß der Satzung.
    Er kann zu seiner Unterstützung Fachausschüsse, auch mit Nichtvorstandsmitgliedern,
    berufen. Die Beschlüsse solcher Fachausschüsse gehen als Antrag an den Vorstand,
    der darüber endgültig entscheidet.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
    Mitglieder anwesend ist.

    Die Ortsgruppe ist verpflichtet:
    Zur Unterhaltung eines regelmäßigen Wanderbetriebes.
    Sie hat hierzu jedes Jahr mindestens 12 Monatswanderungen zu veranstalten.

    Die Veranstaltungen des Vorstandes des Pfälzerwald-Vereins e. V. in den
    Wanderplan der Ortsgruppe aufzunehmen und den Besuch derselben zu fördern.
    Bis zum 1. April alle Beitragsverbindlichkeiten gegenüber dem
    Pfälzerwald-Verein e. V. zu erfüllen.
    An den Bezirksversammlungen teilzunehmen.

     

    § 10 Ehrungen

    Es gilt die Ehrenordnung des Pfälzerwald-Vereins e. V.

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    § 11 Abstimmungen und Niederschriften

    Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen mit
    einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen
    und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der
    Stimmenmehrheit nicht mit.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
    Auf Verlangen eines Stimmberechtigten muss über einen Antrag geheim
    abgestimmt/gewählt werden. Bei geheimer Abstimmung gilt bei
    Stimmengleichheit der Antrag als abgelehnt.
    Über die Mitgliederversammlungen, die Sitzungen des Vorstandes und
    der Fachausschüsse sind Niederschriften anzufertigen und jeweils vom
    Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

     

    § 12 Satzungsänderung

    Vorschläge zu Änderungen und Ergänzungen der Satzung müssen
    allen Mitgliedern der Ortsgruppe im Rahmen der Einberufung zur
    Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Dann kann eine
    Satzungsänderung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
    stimmberechtigenden Mitglieder beschlossen werden. Änderungen und
    Ergänzungen sollten nur im Einvernehmen mit dem Vorstand des
    Pfälzerwald-Vereins e. V. durchgeführt werden.
    Bei mangelndem Einvernehmen der Satzung der Ortsgruppe mit den
    eingegangenen satzungsmäßigen Verpflichtungen gegenüber dem
    Pfälzerwald-Verein e. V. kann der Vorstand des Pfälzerwald-Vereins e. V.
    (siehe § 7 der Satzung des Pfälzerwald-Vereins e. V.) die Ortsgruppe ausschließen.

     

    § 13 Auflösung des Vereins

    Die Auflösung des Vereins kann durch eine Mitgliederversammlung
    beschlossen werden. Der Vorstand des Pfälzerwald-Vereins e. V. muss
    hiervon benachrichtigt werden. Die Mitgliederversammlung muss den
    Mitgliedern einen Monat vorher bekannt gegeben werden. Dreiviertel
    der abgegebenen Stimmen müssen den Antrag bei der Mitgliederversammlung
    bejahen. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten
    Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des
    Vermögens dürfen, unter Mitwirkung des Vorstandes des
    Pfälzerwaldwald-Vereins e. V., erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

     

    § 14 Schiedsgericht

    Bei Streitigkeiten innerhalb der Ortsgruppe kann das
    Schiedsgericht des Pfälzerwald-Vereins e. V. angerufen werden.
    Jede Partei hat dabei das Recht auf Anhörung.

     

    § 15 Inkrafttreten

    Die am 27.01.1995 von der Ortsgruppe Hauenstein e. V. des
    Pfälzerwald-Vereins e. V. beschlossene Satzung tritt am
    28. Januar 1995 in Kraft.
    Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20. März 1982 außer Kraft.

     

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